1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Elternverein Kulm“ besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Unterkulm.
2. Zweck
Der Verein setzt sich zur Förderung der Anliegen der Familie ein, insbesondere derjenigen in seinem Wirkungsbereich, den Gemeinden Oberkulm, Unterkulm, Teufenthal und der angrenzenden Umgebung. Er fördert die Kontakte der Mitglieder untereinander und zu den Behörden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglieder können natürliche volljährige Personen werden. Passivmitglieder können natürliche volljährige Personen und juristische Personen werden. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
5. Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnis
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Das Mitgliedschaftsverhältnis erlischt ausserdem, wenn der Jahresbeitrag auch innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung nicht entrichtet wird. Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Revisionsstelle
7. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich via Email eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen, d.h. Anträge müssen 30 Tage vorher (Poststempel) schriftlich und begründet dem Vorstand vorliegen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt. Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angaben des Traktandums schriftlich verlangt wird.
Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Wahl der Vorstandes
Wahl der Revisionsstelle
Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie Genehmigung des Budgets
Festsetzung des Mitgliederbeitrages innerhalb des in Ziff. 10 festgelegten Rahmens
Entlastung der Organe
Erlass von Reglementen
Einsetzung von Kommissionen
Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemässe einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen. Den Mitgliedern wird das Protokoll mit dem Versand zugestellt.
Jedes Aktivmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.
Passivmitglieder verfügen in der Generalversammlung über kein Stimmrecht.
Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereines bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt, die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandsitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.
9. Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle bestimmt werden. Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.
10. Mitgliedsbeitrag und Haftung
Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Je Haushaltsgemeinschaft ist nur ein Beitrag geschuldet. Den Vorstandsmitgliedern und der Revisionsstelle ist die Leistung des Jahresbeitrages freigestellt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
11. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Schuljahr.
12. Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, ist der Erlös dem Verein pro Jugend mittleres Wynental zu übergeben.
13. Inkrafttreten der Statuten
Diese Änderungen der Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 04. September 2023 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.